FG Thüringen - Urteil vom 21.09.2016
4 K 434/13
Fundstellen:
EFG 2017, 1107
UVR 2018, 12

FG Thüringen - Urteil vom 21.09.2016 (4 K 434/13) - DRsp Nr. 2017/14216

FG Thüringen, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 434/13

DRsp Nr. 2017/14216

Tatbestand

Umstritten ist zum einen, ob die vom Beklagten besteuerten drei Erwerbsvorgänge entweder nach § 4 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfrei oder nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sind (steuerbefreit), weil von einer Gegenleistung (Kaufpreis) von je 1 Euro auszugehen ist, bzw. zum anderen, wenn die Erwerbsvorgänge nicht steuerbefreit sind, der Beklagte von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen ist.

Die Klägerin ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Mit Bescheid des Thüringer Kultusministeriums vom 18. Dezember 04 wurde die aus Mitteln und im Auftrag der A durch die B errichtete Klägerin als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in C gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit den D vom 15. März 01 i. V. m. § 27 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 genehmigt und hatte damit Rechtskraft erlangt (Fundstelle ...). Auf die Satzung der Klägerin vom 24. Oktober 04 wird Bezug genommen (Blatt 136 ff der Steuerakte).