FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019
3 K 316/19
Fundstellen:
DStRE 2020, 1038
DStZ 2020, 188

FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019 (3 K 316/19) - DRsp Nr. 2020/8089

FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 316/19

DRsp Nr. 2020/8089

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht von einer nur teilentgeltlichen Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeht und ob er die durch die Klägerin erklärten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu Recht nur in Höhe von 64,01 % berücksichtigt hat.

Die Klägerin vermietete eine von ihr im Jahre 2011 erworbene 57 qm (Blatt 78 ESt-Akte) große Eigentumswohnung mit Einbauküche im ersten Obergeschoss des Objektes A-Straße in A-Stadt seit dem 01.06.2015 an ihre Tochter zum einem Mietpreis in Höhe von monatlich 300 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 €. Die Klägerin vermietete eine ebenfalls 57 qm große, mit einer Einbauküche ausgestattete, Wohnung im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes an den Fremdmieter für einen Mietzins in Höhe von monatlich 500 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 78 €.

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