FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019
3 K 490/19

FG Thüringen - Urteil vom 22.10.2019 (3 K 490/19) - DRsp Nr. 2020/8090

FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 490/19

DRsp Nr. 2020/8090

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Taxi als "öffentliches Verkehrsmittel" i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren ist und damit höhere Aufwendungen als die Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitet seit 1991 bei einem großen SB Warenhaus in A als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, sodass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären "Acht-Stunden-Arbeitstag" hat. Im Streitzeitraum wohnte der Kläger in B in der Nähe von C. Er musste jeden Arbeitstag pendeln.

Seit 2007 kann der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale.

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