FG Thüringen - Urteil vom 24.02.1999
III 125/98
Fundstellen:
EFG 1999, 538

FG Thüringen - Urteil vom 24.02.1999 (III 125/98) - DRsp Nr. 1999/5932

FG Thüringen, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen III 125/98

DRsp Nr. 1999/5932

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Kläger für ihr Reihenhaus Eigenheimzulage aufgrund eines wiederholenden Bauantrages beanspruchen können.

Die Kläger sind Eheleute. Im August 1995 stellte der Kläger für die Erweiterung eines Wohnhauses in ... einen Bauantrag nach § 62 der Thüringer Bauordnung, den er mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 wegen Finanzierungsschwierigkeiten des Anbaus wieder zurückzog. Anfang des Jahres 1996 erfuhr der Kläger nach eigenen Angaben von der Möglichkeit, eine Bauförderung in der Form der Investitionszulage erhalten zu können. Er informierte sich daraufhin telefonisch bei dem Beklagten, bei seinem Steuerbüro und bei seiner Bank. An allen Stellen wurde den Klägern nach eigener Aussage zugesichert, sie könnten Investitionszulage beanspruchen. Daraufhin stellten die Kläger am 18. Januar 1996 einen erneuten Bauantrag, der inhaltlich mit dem vorhergehenden Antrag identisch war.

Im Januar 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997, den der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 1997 ablehnte, da seiner Ansicht nach die Kläger den maßgeblichen Bauantrag vor dem 27. Oktober 1995 eingereicht hätten.