FG Thüringen - Urteil vom 27.06.2017
2 K 60/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 585
EFG 2018, 110

FG Thüringen - Urteil vom 27.06.2017 (2 K 60/16) - DRsp Nr. 2017/15996

FG Thüringen, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 60/16

DRsp Nr. 2017/15996

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gold Bullion Securities als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung und sowie Kapitalvermögen. Die Veranlagung der Kapitalerträge führte der Beklagte entsprechend der von der Bank der Kläger erstellten Steuerbescheinigung durch. Darin war ein Gewinn in Höhe von 9.248,97 € aus dem Verkauf von Anteilen an dem Exchange Traded Commodies (ETC) "Gold Bullion Securities" (WKN A0LP78) ausgewiesen. Den Betrag erfasste der Beklagte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) und besteuerte ihn im Einkommensteuerbescheid vom XX.XX.2012 nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif.