FG Thüringen - Urteil vom 28.09.2016
3 K 1046/13
Fundstellen:
EFG 2017, 797

FG Thüringen - Urteil vom 28.09.2016 (3 K 1046/13) - DRsp Nr. 2017/14112

FG Thüringen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 K 1046/13

DRsp Nr. 2017/14112

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides über nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge für die Zeiträume Juni und Juli 01, insbesondere ob den Kläger eine grob fahrlässige Pflichtverletzung an der Nichtabführung der Lohnsteuerbeträge trifft bzw. ob eine etwaige solche ursächlich für den Haftungsschaden war.

Der Kläger war Vorstand der mit Satzung vom 19.05.2000 gegründeten B-AG mit Sitz in A-Stadt (nachfolgend AG). Gegenstand des Unternehmens ist die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Biosensorik, Biomedizin und Biomechanik sowie die Herstellung und der Vertrieb von Produkten auf diesen Gebieten.

Die AG beschäftigte im Jahr 01 durchschnittlich 7 Arbeitnehmer und war zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet.

Die AG hatte auf eigenen Lohnsteueranmeldungen beruhende Lohnsteuerrückstände (incl. Folgesteuern) u.a. für die Monate Juni und Juli 01.

Am 24.08.01 zahlte die AG an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.371,98 € hinsichtlich der fälligen Lohnsteuer Juni 01.

1. 2.