BFH - Urteil vom 12.05.2005
V R 44/04
Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2046
BFH/NV 2005, 2046
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7100/01

FG-Urteil - Begründungsanforderungen

BFH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen V R 44/04

DRsp Nr. 2005/16344

FG-Urteil - Begründungsanforderungen

Das FG entscheidet nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hat sich das FG bei seiner Überzeugung, dass die streitigen Geldzahlungen die Entgelte für steuerpflichtige Leistungen wahren, davon leiten lassen, dass der Kl. in zwei Fällen selbst Rechnungen über steuerpflichtige Leistungen ausgestellt hat, dass er für den Unterhalt seiner Familie sorgen musste und für die streitigen Geldeinzahlungen keine überzeugende anderweitige Erklärung hatte und angebliche Darlehensgeber nicht benennen konnte, so sind diese Überlegungen nicht widersprüchlich und genügen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Ingenieurbüro.

Er hatte für die Streitjahre 1990 bis 1992 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.