BFH - Beschluss vom 30.10.2003
V B 192/03
Normen:
FGO § 57 § 115 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 355
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3947/98

FG-Verfahren; Beteiligter

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen V B 192/03

DRsp Nr. 2004/333

FG-Verfahren; Beteiligter

Wer an einem finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt war, ergibt sich regelmäßig aus dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung. Ein Nichtbeteiligter kann keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Normenkette:

FGO § 57 § 115 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wendet sich mit der am 16. Oktober 2003 bei dem Finanzgericht (FG) eingegangenen Beschwerde gegen das Urteil 12 K 3947/98 des FG vom 26. März 2003, das gegen eine GmbH ergangen ist. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei Gesellschafterin der GmbH und sie habe von dem Urteil erst "durch das Anschreiben meines Mannes" erfahren.

Die GmbH hatte gegen die an sie gerichtete Umsatzsteuerfestsetzung für 1993 geklagt; die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Beschwerdeführerin führt u.a. aus, durch dieses Urteil seien ihre Anteile am Liquidationserlös der GmbH verloren. Wegen der weiteren Begründung bezieht sie sich auf die Einspruchsbegründung ihres Ehemannes gegen einen Haftungsbescheid wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich bisher nicht geäußert.

II. Der Senat beurteilt die Beschwerde der Beschwerdeführerin als Nichtzulassungsbeschwerde gegen des Urteil des FG vom 26. März 2003 12 K 3947/98.