I.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 den "zur Zeit als Berichterstatter fungierenden Dr. A" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Richter am Finanzgericht Dr. A nicht der gesetzliche Richter sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts. Zudem sei der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats nicht ordnungsgemäß, weil Dr. B der Geschäftsverteilung ab 1. Februar 2018 nicht zugestimmt habe und auch die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht ordnungsgemäß beurkundet worden sei. Der Senat habe folglich ab 1. Februar 2018 keinen gesetzlichen Richter mehr und habe keinen Berichterstatter und damit auch keinen Einzelvorsitzenden generieren können.
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