FG Hamburg - Beschluss vom 24.07.2018
2 K 24/18
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1;

FGO / Finanzgerichtsordnung: Befangenheitsgesuch wegen vermeintlich fehlerhafter Geschäftsverteilung

FG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 2 K 24/18

DRsp Nr. 2023/365

FGO / Finanzgerichtsordnung : Befangenheitsgesuch wegen vermeintlich fehlerhafter Geschäftsverteilung

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und/oder des Spruchkörpers nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Rechtsschutz gegen den behaupteten Entzug des gesetzlichen Richters wird vielmehr durch die dafür vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Richters oder des Spruchkörpers gewährt.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 den "zur Zeit als Berichterstatter fungierenden Dr. A" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, dass der Richter am Finanzgericht Dr. A nicht der gesetzliche Richter sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts. Zudem sei der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des 2. Senats nicht ordnungsgemäß, weil Dr. B der Geschäftsverteilung ab 1. Februar 2018 nicht zugestimmt habe und auch die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht ordnungsgemäß beurkundet worden sei. Der Senat habe folglich ab 1. Februar 2018 keinen gesetzlichen Richter mehr und habe keinen Berichterstatter und damit auch keinen Einzelvorsitzenden generieren können.