I. Mit Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2003, dem Klägervertreter zugestellt am 4. Juni 2003, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Streitig waren der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die Schwestern des Klägers als außergewöhnliche Belastung und die Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung. Die Kosten des Verfahrens waren den unterlegenen Klägern auferlegt worden. Zuvor war eine den Klägern zur Sachaufklärung gesetzte Ausschlussfrist fruchtlos verstrichen und am 6. März 2003 ein Gerichtsbescheid ergangen, in dem die Klage, die zunächst nur mit dem Antrag, die Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung festzustellen, als unzulässig abgewiesen worden war.
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