FG Hamburg - Beschluss vom 19.09.2003
III 287/01
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; HGB § 230 ;

FGO: Notwendige Klageverbindung

FG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen III 287/01

DRsp Nr. 2004/3991

FGO : Notwendige Klageverbindung

1. Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass letztere - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte (bzw. Verlustzuweisungen) der Kläger als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht gesondert und einheitlich festzustellen.2. Um eine solche einheitliche Feststellung geht es auch bei getrennt vereinbarten atypisch stillen Beteiligungen an einem Unternehmen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 60 Abs. 3 ; FGO § 73 Abs. 2 ; HGB § 230 ;

Entscheidungsgründe: