BFH - Beschluß vom 27.02.2002
VIII B 141/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1035

FGO-Novelle; Gerichtsbescheid

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen VIII B 141/01

DRsp Nr. 2002/7411

FGO -Novelle; Gerichtsbescheid

1. Auch wenn ein Gerichtsbescheid vom Dezember 2000 datiert, ist gem. § Art. 4 2. FGO -ÄndG die neue Fassung des § 90 a Abs. 2 FGO anzuwenden, wenn der Gerichtsbescheid erst im Januar 2001 zugestellt wird. Gegen den Gerichtsbescheid ist eine NZB nicht statthaft.2. Enthält der Gerichtsbescheid eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, hat das nicht die Konsequenz, dass ein nicht statthaftes Rechtsmittel statthaft wird.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) kann gegen Gerichtsbescheide nicht mehr Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sondern nur noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden.