FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 03.09.2003
III 633/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 ; FGO § 56 ; FGO § 97 ; FGO § 99 Abs. 2 ; FGO § 155 ; ZPO § 303 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 411

FGO: Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Ausschlussfrist für die Einreichung einer Prozessvollmacht

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 03.09.2003 - Aktenzeichen III 633/01

DRsp Nr. 2003/17268

FGO : Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Ausschlussfrist für die Einreichung einer Prozessvollmacht

Das Finanzgericht kann bei versäumter Vollmachts-Ausschlussfrist insoweit über die Wiedereinsetzung durch Zwischen-Gerichtsbescheid entscheiden, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieser gemäß herrschender Meinung auf § 155 FGO in Verbindung mit § 303 ZPO oder gemäß Minderheits-Rechtsprechung auf § 97 FGO gestützt wird.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 ; FGO § 56 ; FGO § 97 ; FGO § 99 Abs. 2 ; FGO § 155 ; ZPO § 303 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Verlusts aus atypisch stiller Beteiligung als Mitunternehmer an der A ...-AG (A) und Still. Gegenstand der Zwischenentscheidung ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Ausschlussfrist für die Einreichung einer Prozessvollmacht.

Auf Anregung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) hat das Finanzgericht (FG) am 2. Mai 2002 eine Ausschlussfrist zur Einreichung einer Original-Prozessvollmacht bis zum 31. Mai 2002 gesetzt (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 8 ff).

Zuvor war am 25. Oktober 2001 nur zu der Sache "III 530/01" wegen "1994" eine Prozessvollmacht vom 12. April 2001 in Kopie eingereicht worden (FG-A Bl. 7 f).