FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 19.12.2006
4 K 107/06
Normen:
StromStG § 10 ; StromStV § 18 ; AO § 47 ; AO § 110 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ;

Fiktion der fristgerechten Antragstellung von Stromsteuervergütung bei gewährter Wiedereinsetzung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 107/06

DRsp Nr. 2007/6238

Fiktion der fristgerechten Antragstellung von Stromsteuervergütung bei gewährter Wiedereinsetzung

1. Ist die Frist nach § 18 StromStV für einen Vergütungsantrag nach § 10 StromStG versäumt worden, kann Wiedereinsetzung nach § 110 AO gewährt werden. 2. Tritt an dem Tag, an dem die Frist des § 18 StromStG abläuft, Festsetzungsverjährung nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO ein, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, wenn hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 StromStV Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist nicht in Betracht, allerdings löst die gewährte Wiedereinsetzung die aus. Damit gilt der Antrag konsequenterweise zugleich als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, so dass Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eintritt. 3. Auch ein gemäß § 47 AO kraft Gesetzes erloschener Anspruch kann wieder aufleben.

Normenkette:

StromStG § 10 ; StromStV § 18 ; AO § 47 ; AO § 110 ; AO § 169 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 170 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromsteuer.