FG Köln - Urteil vom 18.05.2000
2 K 491/1994
Normen:
EStG § 15a Abs. 3 ;

Fiktive Gewinnzurechnung nach Einlageminderung

FG Köln, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 491/1994

DRsp Nr. 2001/1927

Fiktive Gewinnzurechnung nach Einlageminderung

Die fiktive Gewinnzurechnung bei einer Einlageminderung erfährt neben der zeitlichen Begrenzung auf das Jahr der Einlageminderung und die zehn vorangegangenen Jahre in sachlicher Hinsicht eine weitere Einschränkung dadurch, daß nicht die ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste der letzten elf Jahre die Obergrenze der Hinzurechnung darstellen, sondern diese Obergrenze um die dem betreffen-den Gesellschafter zugerechneten Gewinnanteile dieser Zeit zu mindern ist.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Kläger eine fiktive Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG vorzunehmen ist.

Der Kläger ist Kommanditist der beigeladenen A-GmbH & Co KG, die überwiegend im Grundstücksgeschäft und in der Vermittlung von Finanzierungsgeschäften tätig ist.

Im Streitjahr betrug die Gesellschaftseinlage des Klägers zunächst 2 Mio. DM, die er jedoch zum 13.07.1990 auf nominell 1.053.500,00 DM reduzierte. Am 30.10.1990 wurde seine Kommanditeinlage unter Beibehaltung der bisherigen Beteiligungsquote im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf 1.613.500,00 DM erhöht. Die Eintragung dieser Erhöhung in das Handelsregister erfolgte am 30.01.1991.