FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2014
6 K 50/10 K
Normen:
KStG § 1 Abs. 1; KStG § 1 Abs. 2; DBA NL Art. 5 Abs. 1; DBA NL Art. 20 Abs. 2 Satz 1; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1292

Finale Verluste einer niederländischen Betriebstätte

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 6 K 50/10 K

DRsp Nr. 2015/735

Finale Verluste einer niederländischen Betriebstätte

Die „Finalität” der Verluste der niederländischen Betriebstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist bereits dann zu bejahen, wenn durch die Bescheinigung der niederländischen Steuerverwaltung nachgewiesen ist, dass die in den Niederlanden zeitlich begrenzt vortragsfähigen Verluste infolge der Schließung sämtlicher in den Niederlanden befindlichen Filialen nicht mehr genutzt werden können (Anschluss an BFH-Urteil vom 05. Februar 2014 I R 48/11, BFH/NV 2014, 963). Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte rechtliche Möglichkeit einer künftigen Verlustnutzung - beispielsweise durch Wiedereröffnung einer Betriebstätte - genügt nicht, um eine „Finalität” der Verluste im unionsrechtlichen Sinne auszuschließen, wenn nichts für eine entsprechende Planung ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 2014, a.a.O.). Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern in jenem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem sie „final” geworden sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 09. Juni 2010 I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).

Tenor