FG München - Urteil vom 15.03.2021
7 K 2114/18
Normen:
AO § 129; KStG § 27 Abs. 2;

Finanzamtliche Nichtbeachtung des Bestands eines steuerlichen Einlagekontos

FG München, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 7 K 2114/18

DRsp Nr. 2021/7805

Finanzamtliche Nichtbeachtung des Bestands eines steuerlichen Einlagekontos

Stichwort: Keine Berichtigung nach § 129 AO, wenn Finanzamt den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG mehrmals in Höhe von 0 € schätzt und die in den Akten befindliche Mitteilung über die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht beachtet.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129; KStG § 27 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Änderungsmöglichkeit der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG; Feststellung des steuerlichen Einlagekontos) zum 31.12. der Jahre 2006-2014 (Streitjahre).

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. August 2001 gegründet. In den Streitjahren firmierte sie als O GmbH. Geschäftsführer war in den Streitjahren der Gesellschafter KS, ab 10.01.2008 daneben FS. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin lag u.a. im Bereich ....

In den Bilanzen bildete die Klägerin eine Kapitalrücklage, die sich wie folgt entwickelte:

Bilanzstichtag Kapitalrücklage in Euro
31.12.2005 30.000
31.12.2006 55.000
31.12.2007 105.000
31.12.2008 5.792.967