FG Sachsen - Urteil vom 03.11.2009
5 K 783/07
Normen:
AO § 10; AO § 11; AO § 20 Abs. 1; AO § 20 Abs. 2; AO § 21 Abs. 1; AO § 24; AO § 26 S. 2; AO § 125; AO § 127; AO § 191 Abs. 1; AO § 5; FGO § 102;

Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer GmbH; Keine konkludente Zuständigkeitsvereinbarung bei Bestreiten eines Zuständigkeitswechsels; Gegen einen von mehreren potenziellen Haftungsschuldners vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassener Haftungsbescheid rechtswidrig

FG Sachsen, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 783/07

DRsp Nr. 2010/12802

Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer GmbH; Keine konkludente Zuständigkeitsvereinbarung bei Bestreiten eines Zuständigkeitswechsels; Gegen einen von mehreren potenziellen Haftungsschuldners vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassener Haftungsbescheid rechtswidrig

1. Soll ein Haftungsbescheid gegen den ehemaligen GmbH-Geschäftsführer hinsichtlich Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft erlassen werden, ist für den Erlass des Haftungsbescheids das FA örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der durch Gesellschaftsvertrag bestimmte Sitz der GmbH befindet. Das gilt auch dann, wenn die GmbH dort keine Betriebsstätte (mehr) hatte. 2. Hat nach einer Sitzverlegung der GmbH das neu zuständige Finanzamt seine Zuständigkeit bestritten und die Aktenübernahme vom bisher zuständigen Finanzamt abgelehnt, ist hierin keine konkludente Zustimmungsgerklärung i.S. von § 26 Satz 2 AO zu sehen.