FG München - Urteil vom 08.02.2011
13 K 2769/10
Normen:
AO § 89 Abs. 2; AO § 204 ff.; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 101 S. 2; FGO § 102; EStG § 42e; VwVfG § 38;
Fundstellen:
DStRE 2012, 189

Finanzgerichtlichen Überprüfung einer negativen verbindlichen Auskunft

FG München, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 13 K 2769/10

DRsp Nr. 2011/11254

Finanzgerichtlichen Überprüfung einer negativen verbindlichen Auskunft

1. Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich somit um einen Verwaltungsakt mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Form der Bekanntgabe, der Abänderbarkeit und der Einspruchs- und Klagemöglichkeit 2. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Ermessensentscheidung des FA umfasst die Kompetenz, ob es eine verbindliche Auskunft erteilt (Entschließungsermessen "ob") und welchen Inhalt das FA seiner verbindlichen Auskunft gibt (Auswahlermessen "wie"). 3. Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) die zutreffende Klageart. 4. Die Ermessensentscheidung einer verbindlichen Auskunft ist nur i. R. d. Prüfungskompetenz gemäß § 102 FGO prüfbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 2; AO § 204 ff.; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 101 S. 2; FGO § 102; EStG § 42e; VwVfG § 38;

Tatbestand:

Streitig ist der Inhalt einer verbindlichen Auskunft.

I.