FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2007
3 K 54/05
Normen:
AO § 12 § 90 Abs. 2 § 174 § 370 ; EStG § 5 ; EStG § 15 ; DBA-Schweiz Art. 5 ; DBA-Schweiz Art. 7 ; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a ; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4 ; FGO § 96 ; FGO § 135 Abs. 5 Satz 2 ; GewStG § 7 ; KStG § 8 ; UStG § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1974

Finanzgerichtsordnung: Kostenlast trotz Klageerfolg

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 54/05

DRsp Nr. 2007/19012

Finanzgerichtsordnung : Kostenlast trotz Klageerfolg

Die Kläger tragen die Kosten, wenn das Gericht der Klage nicht aus den von ihnen vorgetragenen Gründen, sondern deswegen stattgibt, weil sich ein anderer Sachverhalt als wahr herausgestellt hat, der nicht oder nicht rechtzeitig vorgetragen worden ist.

Normenkette:

AO § 12 § 90 Abs. 2 § 174 § 370 ; EStG § 5 ; EStG § 15 ; DBA-Schweiz Art. 5 ; DBA-Schweiz Art. 7 ; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a ; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 4 ; FGO § 96 ; FGO § 135 Abs. 5 Satz 2 ; GewStG § 7 ; KStG § 8 ; UStG § 1 ;

Tatbestand:

A.

I.

Für das Streitjahr 1998 geht es um die steuerliche Behandlung der durch den Kläger unter Einzelunternehmer-Briefkopf mit Ortsangabe in der Schweiz unter dem Datum "31. 12. 1998" an die beigeladene deutsche GmbH der Klägerin (seiner Ehefrau) "für erbrachte Beratungsleistungen" berechneten 85.000 Schweizer Franken (CHF).

Insbesondere ist streitig,

- ob der Kläger das behauptete gewerbliche Einzelunternehmen betrieben hat,

- ob oder wann er dieses in einer Betriebsstätte in der Schweiz betrieben hat,

- ob dieser Tätigkeit der im Einspruchsverfahren am 2. März 2004 eingereichte "Dienstleistungsvertrag" mit der Beigeladenen unter dem Datum "25. 09. 1998" zugrunde gelegen hat,

- wann die mit "31. 12. 1998" datierte "Rechnung" erstellt wurde und eine Forderung entstanden sein könnte,