A.
I.
Für das Streitjahr 1998 geht es um die steuerliche Behandlung der durch den Kläger unter Einzelunternehmer-Briefkopf mit Ortsangabe in der Schweiz unter dem Datum "31. 12. 1998" an die beigeladene deutsche GmbH der Klägerin (seiner Ehefrau) "für erbrachte Beratungsleistungen" berechneten 85.000 Schweizer Franken (CHF).
Insbesondere ist streitig,
- ob der Kläger das behauptete gewerbliche Einzelunternehmen betrieben hat,
- ob oder wann er dieses in einer Betriebsstätte in der Schweiz betrieben hat,
- ob dieser Tätigkeit der im Einspruchsverfahren am 2. März 2004 eingereichte "Dienstleistungsvertrag" mit der Beigeladenen unter dem Datum "25. 09. 1998" zugrunde gelegen hat,
- wann die mit "31. 12. 1998" datierte "Rechnung" erstellt wurde und eine Forderung entstanden sein könnte,
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