FG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2011
3 K 115/10
Normen:
AO § 118; AO § 172; AO § 351; FGO § 42; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 63; FGO § 68; FGO § 70; FGO § 73; FGO § 74; GVG § 17a; GVG § 17b;

Finanzgerichtsordnung: Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid

FG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 3 K 115/10

DRsp Nr. 2011/14736

Finanzgerichtsordnung : Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid

Wird während des Klageverfahrens die angefochtene Einspruchsentscheidung durch ein auswärtiges Finanzamt unter dessen Bescheidkopf als Aussteller maschinell umgesetzt, handelt es sich um einen ändernden und ersetzenden Bescheid und ist der Rechtsstreit insoweit wegen gesetzlichen Beklagtenwechsels an das für das auswärtige Finanzamt zuständige Finanzgericht zu verweisen.

Normenkette:

AO § 118; AO § 172; AO § 351; FGO § 42; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 63; FGO § 68; FGO § 70; FGO § 73; FGO § 74; GVG § 17a; GVG § 17b;

Tatbestand:

A. Streitig sind die Passivlegitimation und die örtliche finanzgerichtliche Zuständigkeit nach während des Klageverfahrens ergangenen "Bescheiden" eines anderen Finanzamts (FA).

I.

Die Klägerin war ursprünglich in Hamburg ansässig, wo sie ihren Sitz zuletzt im Bezirk des (ursprünglichen) Beklagten zu 1 (FA 1) hatte. Gemäß Registereintragung vom 4. Juni 2008 verlegte sie ihren Sitz nach Schleswig-Holstein in den Bezirk des Beklagten zu 2 (FA 2). Laut Registereintragungen vom 27. Oktober, 17. und 22. Dezember 2010 ist sie inzwischen in einem anderen Finanzamtsbezirk in Schleswig-Holstein ansässig (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl., Bl. 63, 64).

II.