FG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2018
4 V 54/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 3; FGO § 114;

Finanzgerichtsordnung: Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachdem der Drittschuldner bereits an die Vollstreckungsbehörde gezahlt hat

FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 4 V 54/18

DRsp Nr. 2023/356

Finanzgerichtsordnung : Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nachdem der Drittschuldner bereits an die Vollstreckungsbehörde gezahlt hat

Eilrechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nach der Zahlung des Drittschuldners an die Vollstreckungsbehörde nicht mehr über eine Aufhebung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gewährt werden, sondern nur über eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 3; FGO § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Das Hauptzollamt A erließ am 25.07.1997 einen Einfuhrabgabenbescheid über ... DM Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gegen den Antragsteller und forderte ihn mit Bescheid vom 20.10.1998 zur Zahlung auf. Die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft.

Der Antragsteller begann mit einer Ratenzahlung, die zu einer vollständigen Tilgung der Zollschuld und einer teilweisen Tilgung der Einfuhrumsatzsteuerschuld führte. Mitte 2001 stellte er die Ratenzahlung vorerst ein.

Der Antragsgegner richtete in den Folgejahren mehrere Vollstreckungsersuchen an das Hauptzollamt Hamburg-1, dessen Vollstreckungsversuche im Wesentlichen fruchtlos verliefen.