FG Hamburg - Beschluss vom 25.08.2011
3 K 132/11
Normen:
FGO § 135; FGO § 139; FGO § 142; InsO § 117; ZPO § 121;

Finanzgerichtsordnung/Insolvenzordnung/Zivilprozessordnung - Prozesskostenhilfe: Vorverfahrenskosten für den vor Insolvenz beigeordneten Prozessbevollmächtigten?

FG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 3 K 132/11

DRsp Nr. 2011/20937

Finanzgerichtsordnung/Insolvenzordnung/Zivilprozessordnung - Prozesskostenhilfe: Vorverfahrenskosten für den vor Insolvenz beigeordneten Prozessbevollmächtigten?

1. Bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers erlischt auch die Vollmacht des ihm im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten. 2. Ohne Obsiegen und ohne Erstattungsanspruch aus einer Kostenlastentscheidung im Klageverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht allein für Zwecke der Prozesskostenhilfe-Vergütung für notwendig erklärt werden.

Normenkette:

FGO § 135; FGO § 139; FGO § 142; InsO § 117; ZPO § 121;

Entscheidungsgründe:

A.

Der frühere klägerseitige Prozessbevollmächtigte, dessen Prozessvollmacht mit Insolvenz des Klägers erloschen ist (vgl. Gerichtsbescheid vom 15. August 2011 zu B III), beantragt zusammen mit der Vergütung für Prozesskostenhilfe-Beiordnung, seine Hinzuziehung im außergerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

B.