A.
Der frühere klägerseitige Prozessbevollmächtigte, dessen Prozessvollmacht mit Insolvenz des Klägers erloschen ist (vgl. Gerichtsbescheid vom 15. August 2011 zu B III), beantragt zusammen mit der Vergütung für Prozesskostenhilfe-Beiordnung, seine Hinzuziehung im außergerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.
B.
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