BFH - Urteil vom 12.10.2011
VIII R 49/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1646/07 409

Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes als nicht alleiniger Zweck der Zahlung einer Zinscap-Gebühr

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII R 49/09

DRsp Nr. 2012/2235

Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes als nicht alleiniger Zweck der Zahlung einer Zinscap-Gebühr

Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 19/04, BFH/NV 2006, 288).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 29 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (EStG) gesondert fest, nachdem die Bank des Klägers im August 2004 angezeigt hatte, dieser habe die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 120.000 € zur langfristigen Sicherung eines Darlehens von 180.000 € für die Finanzierung einer Praxisübernahme eingesetzt.