FG Köln - Urteil vom 13.10.2004
14 K 2088/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1 § 3c ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1438

Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen

FG Köln, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 14 K 2088/00

DRsp Nr. 2005/12415

Finanzierungsaufwand bei Berlin-Darlehen

1. Schuldzinsen, die als Anschaffungskosten eines finanzierten Wirtschaftsguts anzusehen sind, sind keine Schuldzinsen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. 2. Anlagevermittlungsgebühren für die Vermittlung eines Berlin-Darlehens sind Anschaffungsnebenkosten dieses Darlehens und damit keine Werbungskosten. 3. Schuldzinsen zur Finanzierung von Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen, deren Erträge im Auszahlungszeitpunkt steuerfrei sind, sind nach § 3c EStG nicht abziehbar. 4. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Dritter sind keine Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 1 § 3c ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, in welcher Höhe Schuldzinsen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften - Einkünfte aus einer Rente - abzugsfähig sind. Über den ursprünglich weiteren Streitpunkt der Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde in der mündlichen Verhandlung Einvernehmen erzielt.