FG München - Urteil vom 12.11.2001
13 K 1785/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 ;

Finanzierungskosten beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994

FG München, Urteil vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 1785/98

DRsp Nr. 2002/1107

Finanzierungskosten beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994

Beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks angefallene Finanzierungskosten sind nur dann als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn sich anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen belegen lässt, er werde durch Errichtung und Vermietung eines Gebäudes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung begründen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kl ist Fuhrunternehmer, die Klägerin Angestellte.