FG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2005
I 99/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Finanzierungskosten der eigengenutzten Wohnung nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen I 99/04

DRsp Nr. 2007/6461

Finanzierungskosten der eigengenutzten Wohnung nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung keine Werbungskosten

Die Finanzierungskosten für eine eigengenutzte Wohnung sind nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch die private Lebensführung veranlasst und gehören wie die Wohnungskosten selbst regelmäßig zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind Finanzierungskosten für eine eigengenutzte Wohnung als Werbungskosten.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit 28.06.1999 als technischer Angestellter bei den Gemeindewerken A beschäftigt. Die Klägerin war bis Juni 2001 als Lehrerin in B in Sachsen tätig. Seit Dezember 2000 nutzte der Kläger eine erworbene Eigentumswohnung in A . Am 17.07.2001 verlegten die Kläger ihren Hauptwohnsitz von B in die Eigentumswohnung in A .