FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2001
5 K 495/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Finanzierungskosten des Erwerbs eines Bauerwartungslandes nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 495/99

DRsp Nr. 2001/8683

Finanzierungskosten des Erwerbs eines Bauerwartungslandes nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar

1. Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstückes und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Der Wille zur Einkunftserzielung muss aus den äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein. 2. Am erforderlichen Zusammenhang von Grundstücksaufwendungen mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung fehlt es jedoch, wenn ein Steuerpflichtiger schon bei der Anschaffung nicht konkret damit rechnen konnte, das Grundstück nach einer überschaubaren Zeit bebauen zu dürfen. Im Streitfall konnte davon nicht ausgegangen werden, weil beim Erwerb des Grundstücks, das in einem Flächennutzungsplan als eine Wohnbaufläche ausgewiesen war, weder schon ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet noch konkret weitere Planungen und Überlegungen in dieser Richtung vorhanden waren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: