(Kurzurteil gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Sie erzielten im Streitjahr 1993 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Hausverwaltung ... (H) GbR. Der Vater des Klägers hatte seinen Gesellschaftsanteil an der H-GbR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihn übertragen. Die Übertragung erfolgte gegen Versorgungsleistungen, die sich an der Höhe der erwarteten Mieterträge orientierten. Diese Versorgungsleistungen (im Streitjahr 205.730,-- DM) wurden vom Kläger als dauernde Last geltend gemacht und von Seiten des Beklagten (Finanzamt - FA -) anerkannt. Der Kläger finanzierte diese Versorgungsleistungen zum Teil mit dem Darlehen Nr. ... bei der ... (A). Die dafür im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen betrugen 15.399,-- DM.
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