Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Strittig ist, ob passive Rechnungsabgrenzungsposten zu den abzugsfähigen Schulden im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG 2013 gehören.
Am Vermögen der Firma F Werbung GmbH mit Sitz in X (nachfolgend FW GmbH genannt) war der am xx.yy.2013 verstorbene Erblasser E mit 100 % beteiligt (Blatt 1 Rücks. gesonderte F-A Bd. I).
Die FW GmbH wiederum ist seit dem 2. Dezember 2004 alleinige Gesellschafterin der Klägerin (Blatt 6 Vertragsakten), ebenfalls eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € (Blatt 3 Vertragsakten), deren Geschäftsgegenstand die Herstellung und Vermarktung von Werbeträgern ist (Blatt 2 Vertragsakten).
1. 2.
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