Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zu deren Löschung im Handelsregister Alleingesellschafter der M-GmbH. Diese war im November 1975 von seinen Eltern B und E gegründet worden. Vom Stammkapital in Höhe von 20000 DM hatte B 15000 DM und E 5000 DM übernommen. B war auch Geschäftsführer der M-GmbH.
B hatte bereits vor der Errichtung der M-GmbH der Vorgründungsgesellschaft einen Barkredit bis zur Höhe von 2,5 Mio. DM eingeräumt. Mit dem Darlehen sollte der Gesellschaft der Aufbau des beabsichtigten Handels mit Elektrogeräten und eine Zusammenarbeit mit der auf diesem Gebiet bereits tätigen F-KG ermöglicht werden. Im März 1976 vereinbarte B mit der M-GmbH für den Fall eines Konkurses oder Vergleichs der Gesellschaft einen Rangrücktritt seiner Forderungen gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger.
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