Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtsfrage, unter welchen Umständen sog. Finanzplandarlehen zum Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat mit Urteil vom 7. April 2005 IV R 24/03 (BFHE 209, 353) über sie entschieden hat. Die Beschwerdebegründung wirft keine Rechtsfragen auf, die in diesem Urteil nicht beantwortet worden wären.
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