FG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2012
4 V 288/11
Normen:
FGO § 151 Abs. 1; FGO § 151 Abs. 2; FGO § 151 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 704; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711;

Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen AdV-Beschlusses

FG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 4 V 288/11

DRsp Nr. 2012/6062

Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen AdV-Beschlusses

1. Aus welchen Titeln vollstreckt wird, ist für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit im § 151 Abs. 2 FGO erschöpfend geregelt (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 30.01.1973, VII B 128/71). 2. Der abschließende Katalog des § 151 Abs. 2 FGO erfasst zwar auch unanfechtbare AdV-Beschlüsse, nicht aber Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. 3. Im Anwendungsbereich der FGO können auch andere Entscheidungen als Endurteile, z. B. beschwerdefähige AdV-Beschlüsse, für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Normenkette:

FGO § 151 Abs. 1; FGO § 151 Abs. 2; FGO § 151 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 704; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung betreffend Kernbrennstoffsteuer.