FG Niedersachsen - Beschluss vom 01.08.2008
11 K 239/08
Normen:
FGO § 33 ; GVG § 13 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1987

Finanzrechtsweg; Arbeitnehmerklage; LSt-Bescheinigung - Kein Finanzrechtsweg bei Arbeitnehmerklage auf Korrektur der ausgestellten LSt-Bescheinigung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 11 K 239/08

DRsp Nr. 2008/21249

Finanzrechtsweg; Arbeitnehmerklage; LSt-Bescheinigung - Kein Finanzrechtsweg bei Arbeitnehmerklage auf Korrektur der ausgestellten LSt-Bescheinigung

1. Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der ausgestellten LSt-Bescheinigung ist nur der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. 2. Entscheidend für die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Sind an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, scheidet eine Zuordnung zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus. 3. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig.

Normenkette:

FGO § 33 ; GVG § 13 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig sind Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007.

Die Klägerin war seit Oktober 1998 als Gardinendekorateurin und Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin zum 31. Mai 2007 beendet.

Ausweislich der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 bezog die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 Bruttoarbeitslohn in Höhe von __ EUR.