FG Münster - Urteil vom 31.08.2015
9 K 27/12 K,G,F
Normen:
KStG § 8b Abs 7 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2016, 484

Finanzunternehmen, Absicht des kurzfristigen Eigenhandels

FG Münster, Urteil vom 31.08.2015 - Aktenzeichen 9 K 27/12 K,G,F

DRsp Nr. 2016/48

Finanzunternehmen, Absicht des kurzfristigen Eigenhandels

1) Ein Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG handelt nicht in kurzfristiger Eigenhandelsabsicht, soweit es Anteile dem Anlagevermögen zuordnet und eine defensive Anlagestrategie verfolgt. 2) Auch bei Zuordnung von Anteilen zum Umlaufvermögen handelt ein Finanzunternehmen nicht in kurzfristiger Eigenhandelsabsicht, wenn die Strategie auch insoweit nicht darauf gerichtet war, Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis auszunutzen. 3) Ein Finanzunternehmen handelt in Bezug auf ein Wertpapierdepot in kurzfristiger Eigenhandelsabsicht, soweit Anteile deutlich überwiegend nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum gehalten und zu einem erheblichen Teil unterjährig wieder veräußert werden.

Normenkette:

KStG § 8b Abs 7 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin, eine GmbH, ein Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) ist, das mit Anteilen in der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges gehandelt hat.