Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG ist mit der Folge, dass die Einnahmen steuerpflichtig sind.
Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
Im Rahmen einer für die Streitjahre 2004 bis 2006 stattgefundenen Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. Folgendes fest:
Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2003 änderte die Klägerin ihren Gesellschaftszweck wie folgt:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Unternehmen und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens; die Verwaltung, Verpachtung und Vermarktung von Medien-Rechten und Gütern; Herausgabe, Herstellung und Vertrieb von Printmedien, Audio-Visuellen Medien und Online-Medien; der Handel mit Waren aller Art, soweit hierfür keine besondere Genehmigung erforderlich ist; die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, der Erwerb gleicher oder gleichartiger Unternehmen”.
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