Streitig ist, ob es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes - KWG - handelt, auf das die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8 b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - nach § 8 b Abs. 7KStG nicht anwendbar ist.
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