FG Münster - Zwischenurteil vom 19.08.2005
9 K 5138/02 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 15 ; BGB (a.F.) § 607 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 153
EFG 2006, 205

Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

FG Münster, Zwischenurteil vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 9 K 5138/02 K

DRsp Nr. 2006/1232

Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

Die Anwendung des sog. "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens" ist selbst dann nicht missbräuchlich, wenn ein neu eintretender Vorzugsgesellschafter einen weit über dem Wert liegenden Anschaffungspreis zahlt und im Gegenzug eine - vertraglich abgesicherte - weit überhöhte Vorzugsausschüttung erhält.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1, 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 § 15 ; BGB (a.F.) § 607 ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klin. dadurch Beteiligungserträge im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 EStG, 15 EStG erzielt hat, dass sie Vorzugsgeschäftsanteile an inländischen Kapitalgesellschaften gegen nicht am Umfang ihrer künftigen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaften bemessene Ausgabepreise übernommen und nach dem Erwerb der Geschäftsanteile nicht am Umfang ihrer Beteiligung am Stammkapital orientierte Sonderdividenden vereinnahmt hat.