FG Münster - Urteil vom 11.02.2015
9 K 806/13 K
Normen:
KWG a.F. § 1 Abs 3 Satz 1; KStG § 8b Abs 7 Satz 2;

Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

FG Münster, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 9 K 806/13 K

DRsp Nr. 2015/9049

Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

Ein Finanzunternehmen hat Wertpapiere nicht in der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben, wenn es diese zeitnah dem Anlagevermögen zugeordnet hat. Einer späteren Umgliederung der Wertpapiere zum Umlaufvermögen kommt kein Aussagewert für die allein maßgebliche Absicht im Erwerbszeitpunkt zu.

Normenkette:

KWG a.F. § 1 Abs 3 Satz 1; KStG § 8b Abs 7 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der Klägerin im Streitzeitraum 2007 bis 2008 um ein Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 (KStG 2002) gehandelt hat.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde in den 70er Jahren gegründet. Am …2008 wurde Herr A (A) als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. A, ein gelernter Steuerberater, erstellte auch die Jahresabschlüsse der Klägerin. Daneben war bis zu seinem Tod am …2009 dessen Vater, Herr H (H), zweiter Geschäftsführer.