FG Hamburg - Beschluss vom 29.01.2013
4 K 270/11
Normen:
GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2a; GG Art. 105 Abs. 3; GG Art. 106; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; BranntwMonG § 103; KernbrStG Allgemein;
Fundstellen:
BB 2013, 277
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1212

Finanzverfassungsrecht: Vorlage des KernbrStG an das BVerfG

FG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 270/11

DRsp Nr. 2013/15302

Finanzverfassungsrecht: Vorlage des KernbrStG an das BVerfG

1. Der 4. Senats des Finanzgerichts Hamburg legt das KernbrStG dem BVerfG zur Prüfung vor, weil er der Überzeugung ist, die Kernbrennstoffsteuer sei keine Verbrauchsteuer im Sinne des Grundgesetzes und das KernbrStG damit formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. 2. Für neue Steuern setzt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2, 106 Nr. 2 GG voraus, dass sie dem Typus herkömmlicher Verbrauchsteuern entsprechen. Nur für Steuern, die bei Schaffung der Finanzverfassung herkömmlich den Verbrauchsteuern zugeordnet wurden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus ihrer Herkömmlichkeit. 3. Eine Steuer ist nicht allein deswegen eine Verbrauchsteuer, weil sie dem Typus der Verbrauchsteuer ähnlicher ist als den anderen in Art. 106 GG genannten Steuerarten. Der Bund hat kein Recht, neue Steuern zu erfinden, jedenfalls nicht ohne Beteiligung des Bundesrats. 4. Die kompetenzrechtliche Zuordnung einer Steuer erfolgt nach drei Gesichtspunkten, nämlich nach Steuertatbestand, Steuermaßstab und wirtschaftlicher Auswirkung der Steuer, wobei die Belastung privater Konsumenten die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuer und damit zentrales und typusprägendes Kriterium zur ihrer Unterscheidung von anderen Steuern ist.