FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 02.03.2009
3 - S 2337/69

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 02.03.2009 (3 - S 2337/69) - DRsp Nr. 2009/80183

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 3 - S 2337/69

DRsp Nr. 2009/80183

Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Aufsichtsgremien im Bereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten

Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt, als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen. Auf die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien (Rundfunk-, Fernseh- und Verwaltungsrat) gewährten Aufwandsentschädigungen findet deshalb die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Anwendung. Nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR sind die als Aufwandsentschädigungen gewährten Beträge bis zur Höhe von 175 Euro steuerfrei. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z. B. § 3 Nr. 13, 16, 50 EStG bleiben hiervon unberührt.