Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. August 2000 - VII R 26/99 - (BStBl 2001 II S. 72) im Fall eines umgebauten Kleinbusses mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.8 t entschieden, dass das Fahrzeug trotz Beibehaltung der Rundumverglasung kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw einzustufen ist. Das Fahrzeug verfügt über eine durchgehende Trennwand hinter dem Fahrer- und Beifahrersitz, die Ladefläche hat einen verblechten Boden und nimmt 2/3 der Wagenfläche ein. Die ursprünglich vorhandenen Befestigungspunkte für die hinteren Sitzbänke und die Sicherheitsgurte sind dauerhaft unbrauchbar gemacht worden.
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