Nach § 22a Abs. 2 Kirchensteuergesetz (KiStG) in der Fassung vom 15. Juli 1978 (GBl. S. 370), eingefügt durch das Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 335), ist auf Antrag derjenigen Kirchensteuerpflichtigen, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (§ 20a KiStG) zu erheben. Voraussetzung ist, dass die Kirchensteuerpflichtigen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebstättenbesteuerung Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft beim Finanzministerium einen Antrag auf Steuererhebung nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt hat.
Nachfolgend werden die Religionsgemeinschaften bekannt gegeben, die beim Finanzministerium einen Antrag auf Steuererhebung nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt haben (§ 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuergesetz - KiStKapSt-BetrStättVO - vom 10. Dezember 2008, GBl. S. 494):
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