Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Mit dem Bezugserlass war unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift des § 3 Nr. 8 KraftStG und das BFH-Urteil vom 19. Januar 1966 -
Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber (mit BFH-Urteil vom 16. November 2004 - VII R 16/04, BStBl 2005 II S. 186) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) greift, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
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