Kommunale Beamte, die auf dienstliche Anordnung an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse teilnehmen, erhalten regelmäßig eine Aufwandsentschädigung für die die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Die Aufwandsentschädigung kann deshalb nur insoweit steuerfrei bleiben, als die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären (R 3.12 Abs. 2 Satz 2
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