Gemeinsamer Runderlass des Finanzministeriums - S 4500 / 6 - und des Ministeriums Ländlicher Raum - 46 - 8460.71 - vom 18. Dezember 2000
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 1 wird das Gesetzeszitat im ersten Halbsatz durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
2. In den Nrn. 3., 4.1.2 und 4.4.2 wird die Angabe „5 000 DM” jeweils durch die Angabe „2 500 Euro” ersetzt.
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