Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen hat das Auswärtige Amt bei mehreren Ländern Änderungen hinsichtlich der Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder. Vertreter und Geschäftspersonal festgestellt. Diesem Erlass wird deshalb als Anlage eine aktualisierte und redaktionell überarbeitete Fassung der Liste des Auswärtigen Amtes beigefügt (Stand: Juli 2003), anhand derer die erforderliche Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG geprüft werden kann.
Anlage
Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung
Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:
Land | Dienst-Kfz | Diplomaten | VtP/dHP |
Ägypten | uneingeschränkt | uneingeschränkt | VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit |
Äthiopien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Afghanistan | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Albanien | Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende; 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad | 1 Kfz; 1 Motorrad |
Algerien | uneingeschränkt | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz | nicht befreit |
Angola | uneingeschränkt | bis zu 2 Kfz | s. Diplomaten |
Argentinien |
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|