FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 15.01.2002
G 1108/6

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 15.01.2002 (G 1108/6) - DRsp Nr. 2008/87631

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 15.01.2002 - Aktenzeichen G 1108/6

DRsp Nr. 2008/87631

Grundsteuer; Grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen ; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Dezember 1993 (BStBl 1993 I S. 989)

1. Grundsteuerbefreiung wegen Benutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG

(nur bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts)

  1. 1.1

    Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, liegt „bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit” vor (§ 3 Abs. 2 GrStG; Abschnitt 10 GrStR). Dieser Grundbesitz ist daher wegen Benutzung für einen „öffentlichen Dienst oder Gebrauch” von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG).

    Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (Kurzzeitparkplätze). Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten.

  2. 1.2