Der BFH hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, Az. II R 63/09, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen. Vorliegend ging es um den Ausschluss der erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada (= Drittstaat). Das BFH-Verfahren ist durch den Beschluss bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren
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