Nach Tz. 1 und Tz. 2 des Bezugserlasses ist bei der Veräußerung gemeindeeigener, erschlossener Grundstücke hinsichtlich der Einbeziehung von Erschließungsbeiträgen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung danach zu unterscheiden, ob es sich um Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder um entsprechende Beiträge auf der Grundlage des
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